Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) sind Grundlage und Bestandteil jeder Beauftragung von Leistungen (nachfolgend Auftrag) an mollmento- Agentur für Markeninszenierung GmbH, durch einen Auftraggeber (nachfolgend AG, zusammen mit mollmento. Parteien). Diese gelten für alle Geschäftsbeziehungen im Bereich Planung, Organisation, Konzeption und Durchführung von Projekten aus den Tätigkeitsfeldern der mollmento.
1.2 Ein schriftliches Angebot des AG zur Erteilung eines Auftrages durch den AG gilt als dessen Anerkennung dieser AAB.
1.3 Diese AAB gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle Erweiterungen und Änderung von Aufträgen, auch wenn dabei nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.4 Von diesen AAB abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des AG werden nur Bestandteil eines Auftrages, wenn und soweit sich mollmento. schriftlich und ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt.
Teil 1: Zusätzliche Bestimmungen Event
2. Vertragsschluss
2.1 Mollmento – Agentur für markeninszenierung GmbH übersendet dem Auftraggeber, auf Anfrage, ein rechts-verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages. Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung des Angebotes durch den Auftraggeber oder der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Die mollmento ist berechtigt, dem Auftraggeber eine Frist zur Annahme des Angebotes zu setzen. Nach Ablauf der Frist ist der Auftragnehmer nicht mehr an das Angebot gebunden.
2.2 Die als „Grobkostenkalkulation“ bezeichneten Informationen des Auftragnehmers sind, unverbindlich.
3. Leistungsumfang und Leistungserbringung
3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungsverpflichtung ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung, Briefings, Projektverträgen und deren Anlagen des Auftragnehmers. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der ausdrücklichen Schriftform.
3.2 Zur Durchführung des Auftrages ist der Auftragnehmer berechtigt, sich sachverständiger Personen zu bedienen und Dritte als Unterauftragnehmer zu beauftragen.
3.3 Der Auftragnehmer kommt mit seinen Leistungen nur in Verzug, soweit hierfür fest vereinbarte Termine nicht eingehalten werden und die Verzögerung durch den Auftragnehmer zu vertreten ist. Nicht zu vertreten, hat der Auftragnehmer den unvorhersehbaren Ausfall von für das Projekt vorgesehenen Personen und Unterauftragnehmern, höherer Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und die Leistung vom Auftragnehmer zumindest unmöglich machen oder unzumutbar erschweren.
4. Pflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle für die Durchführung der Leistungen benötigten Daten, Unterlagen und technischen Spezifikationen vollständig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und alle notwendigen Mitwirkungsleistungen zur Erfüllung des Vertragszwecks zu erbringen. Durch unzureichende Pflichterfüllung verursachter Mehraufwand beim Auftragnehmer geht zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber nennt dem Auftragnehmer zu Beginn der Vertragsabwicklung einen Ansprechpartner, der dafür Sorge trägt, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten während der gesamten Projektlaufzeit nachkommt.
4.2 Kommt der Auftraggeber wesentlichen Mitwirkungspflichten aus dem Vertrag nicht im Rahmen des vereinbarten Zeitraums nach, so kommt dieser dadurch in Verzug. In diesem Fall wird der Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung frei, wenn die vertraglich geschuldete Leistung wegen der Pflichtverletzung des Auftraggebers nicht oder nicht wie vertraglich vereinbart erbracht werden kann. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Ansprüche Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen.
4.3 Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass die von ihm zur Erfüllung des Vertragszwecks gelieferten Informationen, Daten, Inhalte und Materialien frei von Rechten Dritter sind und stellt den Auftragnehmer insoweit von sämtlichen in diesem Zusammenhang entstehenden Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung frei.
4.4 Der AG ist unter anderem im Verzug, wenn:
- Er innerhalb von 4 Wochen keine Zuarbeiten liefert.
- Er ohne jeglichen und definierten Grund das Projekt unnötig in die Länge zieht.
- Er keine konkreten Angaben zur Projektabwicklung tätigen kann.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Alle Preise und Preisangaben verstehen sich auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solche in EURO ohne gesetzliche Steuern und Abgaben und ohne sonstige, eventuell anfallende öffentlich-rechtliche Nebenabgaben.
5.2 Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter Bestellung Gültigkeit.
5.3 Die Angebotspreise gelten 4 Monate ab Vertragsschluss. Sind über diese 4 Monate hinausgehende Lieferfristen vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preiserhöhungen der Hersteller oder Lieferanten oder Lohnerhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Preis mehr als 5 % über dem Preis bei Vertragsschluss liegt. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Ansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.
Verzögert sich der Beginn oder Fortgang der Leistungserbringung aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, einen hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen.
Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze des Auftragnehmers.
5.4 Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Einholung erforderlicher behördlicher Gestattungen, Konzessionen oder sonstiger Genehmigungen ist nur dann Bestandteil des Angebots, wenn dies ausdrücklich aufgeführt ist. Gleiches gilt für die Zollformalitäten bei Lieferungen ins Ausland.
5.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung der vereinbarten Preise an den Auftragnehmer. Dieses gilt auch für die anfallenden Kosten für Leistungen Dritter, soweit diese im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen seitens des Auftragnehmers verauslagt sind.
5.6 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnungen, der von ihr beauftragten Person vorzulegen.
5.7 Änderungen sowie die genaue Gästezahl sind dem Auftragnehmer vierzehn (14) Werktage vor Liefertermin /der Veranstaltung durch den Auftraggeber mitzuteilen.
5.8 Die Fälligkeit der vereinbarten Zahlungen bestimmt sich nach der jeweiligen Zahlungsvereinbarung. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht dem Auftragnehmer ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
5.9 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen bereits vor Leistungserbringung als Vorschüsse zu verlangen.
6. Aufrechnung und Abtretung
6.1 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen erfolgen. Das gilt nicht so weit die Forderung dem gleichen Vertragsverhältnis entstammt, gegen die aufgerechnet werden soll.
6.2 Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers übertragbar.
7. Rücktritt, Kündigung und Stornierung
7.1 Das Recht zur ordentlichen Kündigung eines erteilten Auftrages ergibt sich entweder aus der vertraglichen Vereinbarung oder, soweit dort nicht geregelt, aus den gesetzlichen Bestimmungen.
7.2 Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn die andere Partei schuldhaft gegen eine von ihr aufgrund des Auftrages übernommene wesentliche Verpflichtung verstößt und den Verstoß auch dann nicht abstellt, nachdem sie unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufgefordert wurde.
7.3 Kündigt der AG aus wichtigem Grund, der nicht auf einem vertragswidrigen Verhalten von mollmento beruht, hat mollmento einen Anspruch auf den Teil der Vergütung, der den bereits erbrachten Leistungen entspricht.
7.4 Tritt der Kunde, ungeachtet des Grundes, vom Mietvertrag zurück, ist mollmento – Agentur für Markeninszenierung GmbH. berechtigt, Stornierungskosten abhängig vom Auftragswert zu erheben. Die Stornierungssätze lauten wie folgt:
Projekte Event (außer in eigenen Locations) und Marketing:
bis 30 Tage vor Projektbeginn = 40 % vom Auftragswert
bis 14 Tage vor Projektbeginn = 50 % vom Auftragswert
bis 7 Tage vor Projektbeginn = 60 % vom Auftragswert
vom 7. Tage bis Projektbeginn = 100 % vom Auftragswert
7.5 Projekte Events in eigenen Locations (Gustav Mahler Villa, Alte Wollkämmerei, Altes Fasslager)
bis 30 Tage vor Projektbeginn = 80 % vom Auftragswert
bis 14 Tage vor Projektbeginn = 85 % vom Auftragswert
bis 7 Tage vor Projektbeginn = 90 % vom Auftragswert
vom 7. Tage bis Projektbeginn = 100 % vom Auftragswert
8. Urheber- und Nutzungsrechte
8.1. Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten kreativen Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Die Anwendung der Regelungen des Urheberrechtsgesetzes gilt auch dann als zwischen den Parteien vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe gemäß § 2 UrhG nicht erreicht ist. In jedem Fall werden dem Auftraggeber an den im Rahmen des Auftrags gefertigten Arbeiten Nutzungsrechte nach Maßgabe des im Auftrag vereinbarten Umfangs (zeitlich, räumlich, inhaltlich) eingeräumt.
8.2 Sofern an den im Rahmen des Projektvertrages oder Auftrages erbrachten Leistungen vom Auftragnehmer Urheberrechte, Nutzungsrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte entstehen, werden dem Auftraggeber die Nutzungsrechte hieran – sofern nach deutschem Recht möglich – mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer in dem Umfang, der zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendig ist, eingeräumt.
8.3 Nutzungen, die zeitlich, räumlich und inhaltlich über die Nutzung nach dem Zweck des Vertrages hinausgehen, werden nicht eingeräumt und bedürfen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede gegen zusätzliche angemessene Vergütung. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei dem Auftragnehmer.
8.4 Insbesondere erwirbt der Auftraggeber nicht das Recht zur Weiterübertragung der eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte. Eine solche Weiterübertragung bedarf der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung vom Auftragnehmer und ist gesondert zu honorieren.
8.5 Die Leistungsergebnisse vom Auftragnehmer dürfen vom Auftraggeber oder vom Auftraggeber beauftragten Dritten weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers.
8.6 Bei Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1-5 steht dem Auftragnehmer unbeschadet sonstiger Schadensersatzansprüche ein angemessenes (branchenübliches) Honorar als fiktive Lizenz zu.
8.7 Über den Umfang der Nutzung steht Auftragnehmer ein Auskunftsanspruch zu.
9. Höhere Gewalt
9.1 Der Auftragnehmer ist bei Vorliegen von ihr nicht verschuldeten zwingenden Gründen oder im Falle höherer Gewalt berechtigt, die Veranstaltung abzusagen, zu verschieben oder zu verkürzen. Findet die Veranstaltung aus den vorgenannten Gründen nicht statt, so kann der Auftragnehmer bis zu 25% der Rechnungssumme als allgemeine Unkosten einbehalten, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass dem Auftragnehmer ein Schaden nicht oder nicht in der vorbezeichneten Höhe entstanden ist. Ein weitergehender Anspruch des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber entsteht nur dann, wenn der Auftraggeber besondere, zusätzliche kostenpflichtige Arbeiten in Auftrag gegeben hatte.
9.2 Wird die Veranstaltung in Folge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Auftragnehmer, für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
10. Mängelhaftung
10.1 Die Mängelhaftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen so weit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes vereinbart ist.
10.2 Liegt ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vor, kann der Auftraggeber grundsätzlich zunächst nur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer steht die Ersatzlieferung jederzeit offen.
10.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, die auf grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder der Verletzung von Vertragspflichten, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (im Folgenden: „Kardinalpflichten“) beruhen. Sie gelten auch nicht, soweit Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche auf Grundlage des Produkthaftungsgesetzes betroffen sind. Soweit fahrlässig eine Kardinalpflicht verletzt wird, ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf solche Schäden und Aufwendungen beschränkt, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich erklärt, stellen Produktbeschreibungen, Muster oder Präsentationen keine Garantieerklärungen oder Eigenschaftszusicherungen dar.
11. Haftung
11.1 Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden und Aufwendungen, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, ist ausgeschlossen, soweit die Ansprüche nicht auf der Verletzung von Vertragspflichten, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (im Folgenden: „Kardinalpflichten“) beruhen oder Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind. Ansprüche, die ihre Grundlage im Produkthaftungsgesetz finden, bleiben ebenfalls unberührt. Im Fall einer Entgeltforderung bleiben die Ansprüche des Auftraggebers auf Verzugszinsen von Vorstehendem unberührt. Gleiches gilt für den Anspruch des Auftraggebers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
11.2 Soweit fahrlässig eine Kardinalpflicht verletzt wird, ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf solche Schäden und Aufwendungen beschränkt, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Das Vorgenannte gilt auch für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers.
11.3 Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für alle ihm leih- und mietweise überlassenen Gegenstände einschließlich des Ausstellungsstandes insgesamt bis zur Höhe der Wiederherstellungskosten oder des Neuanschaffungswertes (bei Zerstörung und Verlust).
11.4 Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für sämtliche, seitens des Auftraggebers oder Dritten für die Durchführung von Veranstaltungen zur Verfügung gestellten Materialien, Geräte, Räumlichkeiten und Plätze. Insoweit stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von jeglichen Haftungsansprüchen frei.
11.5 Der Auftragnehmer haftet nicht für Leistungsstörungen und Schäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt und /oder die im Angebot ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind.
11.6 Der Auftragnehmer hat eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden abgeschlossen, die im Einzelfall auf Verlangen des Auftraggebers für ein erhöhtes Risikos, sofern dieses versichbar ist, angepasst werden kann. Die erhöhten Kosten trägt der Auftraggeber.
11.7 Die in diesem Bereich geregelten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Sämtliche zu übereignende Liefergegenstände und Leistungsergebnisse bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Eigentum des Auftragnehmers.
12.2 Jede Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten wird erst mit der vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien wirksam.
12.3 Ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einer etwaigen Be- oder Verarbeitung nicht berechtigt. Unabhängig davon tritt der Auftraggeber Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt in Höhe des Faktura-Endbetrages (Wert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer) an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat.
Teil 2: Zusätzliche Bestimmungen Marketing
14. Vergütung
14.1 Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht mollmento GmbH ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
14.2 Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum als einen Monat, so kann die mollmento GmbH dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der mollmento GmbH verfügbar sein. Ebenfalls ist die mollmento GmbH zur Geltendmachung von Vorschüssen berechtigt, sofern dieses zur Deckung ihres Aufwandes notwendig ist.
14.3 Bei wesentlichen Änderungen und Erweiterungen von Aufträgen durch den Kunden über den ursprünglich vereinbarten Umfang, werden der mollmento GmbH alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt sowie die etwaigen zusätzlichen Leistungen der mollmento GmbH über die vertraglich vereinbarte Vergütung hinaus erstattet (Nachhonorierung). In einem solchen Fall wird die mollmento GmbH den Kunden vorab darüber informieren. Die Höhe der Nachhonorierung bemisst sich an der vertraglichen Vergütung.
14.4 Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlende Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
15. Gewährleistung und Haftung
15.1 Die mollmento GmbH haftet für Schäden des Kunden, wenn eine Hauptleistungspflicht oder eine sonstige wesentliche Pflicht schuldhaft verletzt, in allen übrigen Fällen nur, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Die mollmento GmbH haftet unbegrenzt für zugesicherte Eigenschaften, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und bei Personenschäden sowie gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB. In allen übrigen Fällen ist die Haftung der Höhe nach auf solche vertragstypischen Schäden begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren.
15.2 Die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der mollmento GmbH erarbeiteten und im Auftrag des Kunden durchgeführten Werbemaßnahmen und sonstigen Leistungsergebnisse trägt der Kunde. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen gesetzliche Vorschriften wie etwa des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts, der speziellen Werberechtsgesetze oder öffentlich-rechtlichen Normen verstoßen. Der Kunde hält die mollmento GmbH insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung frei.
15.3 Die mollmento GmbH haftet nicht für die Inhalte der Werbemaßnahmen, insbesondere in der Werbung enthaltene Sachaussagen und auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe und Ergebnisse.
16. Verwertungsgesellschaften
16.1 Der Kunde verpflichtet sich, etwaige anfallende Gebühren, die im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen, an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die GEMA abzuführen. Werden diese Gebühren von der mollmento GmbH verauslagt, hat der Kunde diese an die mollmento GmbH zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
17. Leistungen Dritter
17.1 Die mollmento GmbH ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen Dritte zu beauftragen. Die Kosten für die Beauftragung einschließlich etwaiger Abgaben an die Künstlersozialkasse sind vom Kunden zu tragen bzw. mollmento GmbH zu erstatten, wenn diese die Kosten verauslagt hat.
18. Media-Planung und Media-Durchführung
18.1 Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung führt die mollmento GmbH nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten durch. Einen werblichen Erfolg schuldet mollmento GmbH dem Kunden durch diese Leistungen nicht.
18.2 Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die mollmento GmbH berechtigt, Fremdkosten dem Kunden sofort in Rechnung zu stellen und die Weiterleitung an die entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang durch den Kunden vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermines durch einen verspäteten Zahlungseingang und daraus resultierende Schadensersatzansprüche haftet die mollmento GmbH nicht, sofern die Zahlungsverzögerung durch den Kunden verursacht wird.
19. Präsentationen/Pitches
19.1 Für die angeforderte Teilnahme an Präsentationen steht der mollmento GmbH ein angemessenes Honorar zu, das den Personal- und Sachaufwand von mollmento GmbH sowie etwaige Kosten von Fremdleistungen deckt. Sofern die mollmento GmbH nach der Präsentation/dem Pitch keinen Auftrag erhält, so bleiben Eigentum und Rechte an den Leistungen und Präsentationsunterlagen im Eigentum der mollmento GmbH. Der Kunde erhält für diesen Fall keinerlei Nutzungsrechte an den Leistungen und darf diese insbesondere nicht an Dritte weitergeben oder vervielfältigen, veröffentlichen bzw. verbreiten.
19.2 Jede Verwendung, Bearbeitung und Nachahmung der Leistungen der mollmento GmbH ist untersagt.
20. Geheimhaltung
20.1 Die mollmento GmbH ist verpflichtet, alle Kenntnisse, die die mollmento GmbH aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, vertraulich zu behandeln.
20.1 Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm bei der Vertragsdurchführung der mollmento GmbH oder im Auftrag der mollmento GmbH handelnden Personen zugehenden und bekanntwerdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder als vertraulich bezeichnete Informationen geheim zu halten. Diese Verpflichtung gilt bei Beendigung des Vertragsverhältnisses unvermindert fort. Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtung lösen eine angemessene Vertragsstrafe aus, die gegebenenfalls der Höhe nach gerichtlich festgesetzt werden kann.
21. Kennzeichnung und Werbung
21.1 Die mollmento GmbH darf, die von ihren erbrachten Leistungen und Leistungsergebnisse angemessen und branchenüblich signieren und für eigene Werbung auf ihre im Rahmen des Vertrages erbrachten Leistungen hinweisen.
Ebenso darf die mollmento GmbH den Kunden in ihre Referenzliste aufzunehmen und diese (auch im Internet) veröffentlichen. Ferner darf die mollmento GmbH Hyperlinks zu den von ihnen erstellten Internet-Seiten des Kunden in den eigenen Internet-Auftritt integrieren. Die mollmento GmbH ist auch berechtigt, Reproduktionen von den durch die mollmento GmbH erstellten Druckvorlagen in die eigenen Online- und Offline-Werbemittel zu integrieren.
21.2 Der Kunde räumt der mollmento GmbH zum Zwecke der Eigendarstellung in allen Medien die Nutzungsrechte an etwaigen Kennzeichen wie bspw. Marken oder urheberrechtlichen Werken wie Texte, Bilder, Logos etc. ein.
21.3 Die Rechte nach 11.1 und 11.2 gelten nach Beendigung des Auftragsverhältnisses unvermindert weiter fort, es sei denn, der Kunde widerspricht dem ausdrücklich. Ein Entgeltanspruch steht dem Kunden hierfür nicht zu.
22. Eigentumsrecht und Eigentumsvorbehalt
22.1 Die mollmento GmbH behält das Eigentumsrecht an allen Entwürfen, Zeichnungen, Konzepten, Negativen, Vorlagen, Modellen, Entwurfsoriginalen sowie jeglichen Kreationen und ähnlichen Leistungsergebnissen. Der Kunde erwirbt jedoch ein Nutzungsrecht im vertraglich vereinbarten Umfang.
22.2 Der Kunde hat Originale nach Beendigung des Vertrages auf Verlangen mit der mollmento GmbH auf seine Rechnung zurückzusenden.
22.3 Erfolgt die Übergabe nach dem Vertragszweck zur Übereignung (bspw. gedrucktes Werbematerial), so bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der mollmento GmbH.
23. Vertragsdauer, Kündigungsfristen
23.1 Der jeweilige Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag oder in den Auftragsunterlagen genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Ist in dem Vertrag keine Vertragslaufzeit angegeben, so endet der Vertrag nach Beendigung des Auftrages bzw. Lieferung der Leistungsergebnisse oder Endabnahme. Die Vergütungsansprüche richten sich nach Ziffer 4 dieser Regelungen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.
24. Schlussbestimmungen
24.1 Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
24.2 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
24.3 Es gilt ausschließlich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht (CISG). Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Leipzig.
Teil 3: Zusätzliche Bestimmungen Webseiten Erstellung
25. Anwendungsbereich
25.1 Diese zusätzlichen Bedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn der Kunde mollmento GmbH mit der Erstellung einer Website (nachfolgend „Software“ genannt) beauftragt hat.
26. Leistungen von mollmento GmbH
26.1 Die mollmento GmbH verpflichtet sich, dazu, die Software so zu programmieren, dass die Website und die dazugehörigen Unterseiten ein Antwortzeitverhalten aufweisen, das bei vergleichbarer Internet-Anbindung und technischer Ausstattung der vom Endnutzer zum Aufruf der Seiten eingesetzten Hard- und Software dem b) b)
26.2 Antwortzeitverhalten anderer Websites mit vergleichbaren Inhalten und vergleichbarem Umfang entspricht.
Der Kunde ist bis zur Abnahme der Website jederzeit berechtigt, Änderungen des Leistungsumfangs zu verlangen. Mollmento GmbH wird dem Kunden innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Zugang des Änderungswunsches eine Aufstellung der dadurch verursachten Mehrkosten und eine eventuell notwendige Änderung des terminlichen Ablaufs übergeben.
26.3 Die mollmento GmbH wird dem Kunden die fertig gestellte Software der Website auf einem geeigneten, vom Kunden freigegebenen Datenträger übergeben und betriebsbereit auf den vereinbarten Servern installieren.
26.4 Die Übergabe eines Bedienerhandbuchs oder einer Entwicklungsdokumentation der Software ist von mollmento GmbH nicht geschuldet und stellt eine Zusatzleistung dar.
27. Abnahme
27.1 Nach vollständiger Übergabe und Installation der Software wird eine einwöchige Testphase vereinbart. Diese beginnt mit der vollendeten Installation der die Website enthaltenden Software. Die Testphase ermöglicht dem Kunden eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Software und ihrer Übereinstimmung mit den vereinbarten Spezifikationen und eine Überprüfung auf etwaige sonstige Mängel hin.
27.2 Der Kunde wird während der Testphase auftretende Fehler der Software mollmento GmbH schriftlich anzeigen. Mollmento GmbH steht dem Kunden auch während der Testphase zur Verfügung, um gerügte Mängel der Software unverzüglich zu untersuchen und zu beheben.
27.3 Sollten noch während der Testphase Fehler der Software auftreten und zeigt der Kunde diese Fehler mollmento GmbH schriftlich an, so verlängert sich die Testphase bis zur Behebung des Fehlers und um eine sich daran anschließende angemessene Prüfungsfrist.
27.4 Treten während der Testphase auch während eines Lastbetriebes keine wesentlichen Fehler auf oder werden mollmento GmbH keine wesentlichen Fehler schriftlich angezeigt, so wird der Kunde eine schriftliche Erklärung abgeben, dass die fertig gestellte Software in vertragsgemäßem Zustand installiert worden ist (Abnahme).
27.5 Nutzungsrechte und Namensnennung
27.6 Die mollmento GmbH räumt dem Kunden das ausschließliche und unbeschränkte Recht ein, die von mollmento GmbH für den Kunden erstellte Software in sämtlichen bei Vertragsschluss bekannten und unbekannten Nutzungsarten zu nutzen. Diese Rechtegewährung umfasst sämtliche urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an der Software ab deren jeweiliger Entstehung, insbesondere auch sämtliche Rechte an der von mollmento GmbH geschaffenen Benutzeroberfläche („look and feel“), das Online- und Internet-Recht sowie das Recht zur Verfügungstellung auf Abruf („on demand“-Recht), nicht jedoch das Recht auf Unterlizenzierung. Soweit die Software Open Source-Bestandteile, Templates oder Software-Module von Dritten enthält, erfolgt die Rechteübertragung hinsichtlich dieser Bestandteile im Umfang und nach Maßgabe der jeweiligen Lizenz.
27.7 Der Kunde wird, auf Wunsch von mollmento GmbH, eben diesen im Impressum der Website als Urheber nennen.
28. Gewährleistung
28.1 Die mollmento GmbH gewährleistet, dass die erstellte Vertragssoftware vertragsgemäß erstellt ist und keine Mängel aufweist, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten oder dem gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern.
28.2 Die Gewährleistungszeit beträgt 12 Monate beginnend mit der vollständigen Abnahme im Sinne von Ziffer 3.4 dieser AGB.
Teil 4: Zusätzliche Bestimmungen SEO / Suchmaschinenoptimierung
29. Anwendungsbereich
29.1 Diese zusätzlichen Bedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn der Kunde mollmento GmbH mit der Durchführung von Suchmaschinenoptimierung (SEO) beauftragt hat.
29.2 Leistungen von mollmento GmbH
- mollmento GmbH überarbeitet die vertragsgegenständlichen Websites mit dem Ziel, die Platzierung in den organischen Suchergebnissen von Suchmaschinen zu verbessern.
- Dem Kunden ist bekannt, dass SEO einem ständigen Wandel unterliegt. Der Erfolg von SEO hängt von zum Teil nicht vorhersehbaren Änderungen der Suchmaschinenalgorithmen und Maßnahmen Dritter ab, die ebenfalls SEO betreiben. Die Parteien sind sich daher einig, dass das Erreichen eines bestimmten Erfolges nicht geschuldet ist.
30. Mitwirkungspflichten des Kunden
30.1 Dem Kunden obliegt es die von mollmento GmbH empfohlenen und ggf. installierten Webanalyse-Tools rechts- und insbesondere datenschutzkonform einzusetzen bzw. deren rechtskonformen Einsatz sicherzustellen. Der Kunde hat sich daher eigenständig und fortlaufend über die rechtlichen Anforderungen zu informieren und diese umzusetzen. Insoweit von mollmento GmbH gegebene Hinweise haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
30.2 Der Kunde ist verpflichtet, die von mollmento GmbH auf der Website des Kunden veröffentlichten Inhalte zu prüfen, insbesondere ob die Inhalte gegen geltendes Rechte oder Rechte Dritter verstoßen. Stellt der Kunde hierbei Verstoße fest oder bestehen zumindest Bedenken, hat er mollmento GmbH unverzüglich darauf hinzuweisen.