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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) sind Grundlage und Bestandteil jeder Beauftragung von Leistungen (nachfolgend Auftrag) an mollmento- Agentur für Markeninszenierung GmbH, durch einen Auftraggeber (nachfolgend AG, zusammen mit mollmento. Parteien).  Diese gelten für alle Geschäftsbeziehungen im Bereich Planung, Organisation, Konzeption und Durchführung von Projekten aus dem Tätigkeitsfelder der mollmento.

1.2 Ein schriftliches Angebot des AG zur Erteilung eines Auftrages durch den AG gilt als dessen Anerkennung dieser AAB.

1.3 Diese AAB gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle Erweiterungen und Änderung von Aufträgen, auch wenn dabei nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.4 Von diesen AAB abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des AG werden nur Bestandteil eines Auftrages, wenn und soweit sich mollmento. schriftlich und ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt.

2. Zustandekommen und Inhalt von Aufträgen

2.1 Alle Angebote von mollmento sind freibleibend. Änderungen bleiben vorbehalten.

2.2 Aufträge zwischen mollmento. und dem AG kommen nur durch die schriftliche Annahme eines Angebots des AG durch mollmento zustande.

2.3 Gegenstand und Umfang des Auftrages ergeben sich aus der jeweiligen Beauftragung des AG und der Auftragsbestätigung von mollmento..Von mollmento ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg geschuldet. Der Auftrag wird von mollmento nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung, insbesondere eigenverantwortlich, gewissenhaft, unabhängig und verschwiegen, ausgeführt.

2.4 Der AG wird mollmento alle jeweils für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stellen. mollmento erbringt alle Beratungsleistungen auf der Grundlage der vom AG oder dessen Beauftragten zur Verfügung gestellten Daten, Unterlagen und Informationen. Diese werden von mollmento auf Plausibilität überprüft. Die Gewähr für ihre sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit liegt ausschließlich beim AG.

2.5 mollmento ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Personen zu bedienen und Dritte als Unterauftragnehmer zu beauftragen. Mollmento ist nicht verpflichtet, dem AG die Angebote oder Rechnungen von Dritten vorzulegen.

2.6 Änderungen oder Abweichungen einzelner Vertragsleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages sind nur bei ausdrücklicher Bestätigung durch mollmento zulässig.

3. Vermittlungsleistungen

Soweit ein Auftrag Vermittlungen von Dienstleistungen zum Gegenstand hat (nachfolgend Vermittlungsgeschäft), gelten folgende Vorschriften ergänzend.

3.1 Werden bei einem Vermittlungsgeschäft dem vermittelten Auftragnehmer und/oder dem AG die ihnen obliegenden Leistungen unmöglich, so ist mollmento von allen Ansprüchen von Dritten freizustellen. Insbesondere ist mollmento nicht zur Erbringung von Ersatzleistungen gegenüber dem AG und Dritten verpflichtet.

3.2 Der AG ist verpflichtet, die von mollmento hergestellten Kontakte nicht für den Abschluss von Direktgeschäften zu nutzen. Diese Verpflichtung besteht zeitlich für die Dauer während des Vermittlungsverhältnisses sowie sechs Monate nach Abschluss des vermittelten Auftrages.

3.3 Bei einem Verstoß gegen eine Verpflichtung aus vorstehender Ziffer 3.2 ist mollmento so zu stellen, als wäre das Direktgeschäft von mollmento vermittelt worden. mollmento hat in diesem Fall einen Anspruch auf Zahlung von Vermittlungsprovision in der Höhe, die der AG für das konkrete Vermittlungsgeschäft an mollmento zu zahlen verpflichtet gewesen wäre.

4. Vergütung

4.1 Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus der bei der Auftragserteilung getroffenen Vereinbarung. Bei Auftragserteilung nicht vereinbarte Leistungen, die auf Verlangen des AG ausgeführt werden, sind vergütungsfähig.

4.2 Alle vereinbarten Vergütungen verstehen sich in Euro und als Nettobeträge, das heißt sie sind zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer geschuldet.

4.3 Mehrere AG haften als Gesamtschuldner für alle Forderungen von mollmento aus dem Auftrag.

4.4 Die Vergütung wird mit Erledigung des Auftrages fällig, es sei denn zwischen den Parteien wird Abweichendes vereinbart. War ein Werk i.S.d. §§ 631 ff. BGB geschuldet, richtet sich die Fälligkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Aufträgen, deren Bearbeitungszeit mehr als vier Wochen beträgt, sind vom AG regelmäßige im Einzelfall angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde.

4.5 mollmento ist berechtigt, bei Erteilung des Auftrages für bereits entstandene oder voraussichtlich entstehende Vergütungsansprüche und Auslagen im Einzelfall angemessene, nicht verzinsliche Vorschüsse zu verlangen. mollmento kann die Aufnahme der Tätigkeit von der Zahlung des Vorschusses abhängig machen.

4.6 Die Abrechnung der Vergütung erfolgt durch gesonderte Rechnungslegung. Die Vergütung ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, sofort nach Rechnungsstellung und ohne Abzug fällig.

4.7 Auslagen für Neben- sowie Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem AG abgesprochen sind, sind vom AG zu erstatten.

5. Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretungsverbot

5.1 Der AG kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

5.2 Der AG kann Forderungen gegen mollmento nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von mollmento abtreten oder Dritten zur Einziehung überlassen. Dies gilt nicht für Abtretungen im Anwendungsbereich des § 354a HGB.

6. Folgen von Leistungshindernissen

6.1 Mehraufwand, welcher mollmento infolge von Verstößen gegen die Pflichten des AG zur Information und Kooperation aus dem Auftrag entsteht, darf mollmento zu den vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen abrechnen, selbst wenn dadurch ein vereinbartes Vergütungsbudget überschritten wird.

6.2 mollmento kommt mit seinen Leistungen nur in Verzug, soweit hierfür fest vereinbarte Termine überschritten werden und die Verzögerung von mollmento zu vertreten ist. Nicht zu vertreten hat mollmento den unvorhersehbaren Ausfall von für das Projekt vorgesehenen Beratern und Unterauftragnehmern, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und die Leistung von mollmento zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren.

6.3 Der AG ist dazu verpflichtet an dem von ihm beauftragten Projekt mitzuwirken. Er kann deshalb bei Nichteinhaltung in einem zeitlichen Rahmen von mollmento dazu aufgefordert werden seine Mitarbeit zu erbringen. Sollte der AG dies nicht erbringen und kommt es so zu einer Verzögerung des Projektes, kann mollmento hierfür Mehraufwand geltend machen. Am Anfang des Projektes kann der AG mollmento darüber informieren, dass es im Projekt zu Verzögerungen kommen kann. Hierzu Bedarf es dann die Einwilligung von mollmento

Der AG ist unter anderem im Verzug wenn:

Er innerhalb von 4 Wochen keine Zuarbeiten liefert
Er ohne jeglichen und definierten Grund das Projekt unnötig in die Länge zieht
Er keine konkreten Angaben zur Projektabwicklung tätigen kann

7. Mängelansprüche

7.1 mollmento ist verantwortlich, die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen. Die Leistungen gelten als ordnungsgemäß erbracht, wenn sie vom AG ohne Widerspruch entgegengenommen worden.

7.2 Seitens mollmento wird keine Gewähr dafür übernommen, dass durch die Erbringung von vereinbarten Dienstleistungen durch den AG bestimmte Ergebnisse erzielt werden können.

7.3 Etwaige Mängel sind mollmento unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der mangelbehafteten Leistung schriftlich mitzuteilen. Erfolgt eine Mängelanzeige nicht innerhalb der vorstehend bestimmten Frist, verfallen sämtliche Mängelansprüche des AG.

7.4 Unrichtigkeiten wie Schreibfehler oder offensichtlich erkennbare Rechenfehler sind kein Mangel im Sinne dieser Regelung und können von mollmento jederzeit beseitigt werden, ohne dass der AG daraus Ansprüche herleiten kann.

7.5 Hat mollmento einen Mangel oder eine Pflichtverletzung zu vertreten, besteht die Verpflichtung zur unentgeltlichen Nacherfüllung, wenn der AG daran ein berechtigtes Interesse hat. Schlägt die geschuldete Nacherfüllung zweimal fehl, so kann der AG wahlweise vom Auftrag zurücktreten oder Minderung verlangen.

7.6 Der AG darf Schadenersatz aufgrund von Mängeln nur bei Verschulden von mollmento und erst nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch geltend machen.

7.7 Die Geltendmachung von Ansprüchen des AG wegen Mängeln unterliegt einer Verjährungsfrist von sechs Monaten. Verhandlungen über Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis hemmen die Verjährung nicht.

7.8  mollmento haftet nicht für Leistungsstörungen und Schäden des AG im Zusammenhang mit Leistungen, die von mollmento. ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet wurden.

8. Höhere Gewalt

8.1 Die mollmento GmbH ist bei Vorliegen von ihr nicht verschuldeten zwingenden Gründen oder im Falle höherer Gewalt berechtigt, die Veranstaltung abzusagen, zu verschieben oder zu verkürzen. Findet die Veranstaltung aus den vorgenannten Gründen nicht statt, so kann die mollmento GmbH bis zu 25% der Rechnungssumme als allgemeine Unkosten einbehalten, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass der mollmento GmbH ein Schaden nicht oder nicht in der vorbezeichneten Höhe entstanden ist. Ein weitergehender Anspruch der mollmento GmbH gegen die Firma entsteht nur dann, wenn die Firma besondere, zusätzliche kostenpflichtige Arbeiten in Auftrag gegeben hat

8.2 Wird die Veranstaltung in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl die mollmento GmbH als auch der Auftraggeber den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann die mollmento GmbH für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

9. Haftung

9.1 Sonstige Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen mollmento gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen einer Verletzung von Pflichten aus Aufträgen und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die Haftung nach dem ProdHaftG sowie wegen der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil von mollmento ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9.2 Soweit dem AG nach dieser Regelung Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese nach zwei Jahren, soweit die Verjährung gesetzlich nicht zwingend abweichend vorgeschrieben ist. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in welches das den Schadensersatzanspruch aus- lösende Ereignis fällt.

10. Kündigung

10.1 Das Recht zur ordentlichen Kündigung eines erteilten Auftrages ergibt sich entweder aus der vertraglichen Vereinbarung oder, soweit dort nicht geregelt, aus den gesetzlichen Bestimmungen.

10.2 Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn die andere Partei schuldhaft gegen eine von ihr aufgrund des Auftrages übernommene wesentliche Verpflichtung verstößt und den Verstoß auch dann nicht abstellt, nachdem sie unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufgefordert wurde.

10.3 Kündigt der AG aus wichtigem Grund, der nicht auf einem vertragswidrigen Verhalten von mollmento beruht, hat mollmento einen Anspruch auf den Teil der Vergütung, der den bereits erbrachten Leistungen entspricht.

10.4 Tritt der Kunde, ungeachtet des Grundes, vom Mietvertrag zurück, ist mollmento – Agentur für Markeninszenierung GmbH . berechtigt, Stornierungskosten abhängig vom Auftragswert zu erheben. Die Stornierungssätze lauten wie folgt:

bis 30 Tage vor Projektbeginn = 40 % vom Auftragswert
bis 14 Tage vor Projektbeginn = 50 % vom Auftragswert
bis 7 Tage vor Projektbeginn = 60 % vom Auftragswert
vom 7. Tage bis Projektbeginn = 100 % vom Auftragswert

11. Urheberschutz und Nutzungsrechte, Schadensersatz

11.1 Alle Urheberrechte an den von mollmento, von seinen Mitarbeitern oder von ihm beauftragten Dritten geleisteten Arbeiten und erstellten Werke, wie z.B. Grafiken, Präsentationen, Projektskizzen, Projektpapiere, Konzepte, Layouts, Analysen, Berichte, Planungen, Organisationsunterlagen, Gutachten usw., verbleiben bei mollmento

11.2 Die Bestimmungen des UrhG gelten auch dann als vereinbart, wenn die nach § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe im Einzelfall nicht erreicht ist.

11.3 Vorschläge und Weisungen des AG haben keinen Einfluss auf die Vergütung und begründen keine Miturheberschaft.

11.4 Nutzungsrechte werden dem AG aufschiebend bedingt auf die vollständige Zahlung der geschuldeten Vergütung und nur in dem für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Mindestumfang eingeräumt. Grundsätzlich, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, wird nur das einfache, nicht-ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt; die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts muss ausdrücklich vereinbart werden.

11.5  Der AG darf die von mollmento geleisteten Arbeiten nur für vertraglich festgelegte Zwecke in seinem Unternehmen verwenden. Ohne Zustimmung von mollmento dürfen die Arbeiten und das Werk weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede auch teilweise Nachahmung ist unzulässig. Eine Vervielfältigung oder Weitergabe bedarf der schriftlichen Zustimmung von mollmento Eine unberechtigte Vervielfältigung oder Weitergabe schließt eine Haftung von mollmento gegenüber Dritten aus und berechtigt mollmento zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen.

11.6 Der AG ist verpflichtet, bei Vervielfältigungen und Veröffentlichungen der Arbeiten oder der Werke mollmento als Urheber zu nennen.

11.7 Eine Verletzung durch den AG gegen die Verpflichtungen und/oder ein zugunsten von mollmento bestehendes Urheberrecht gemäß dieser Ziff. 10 berechtigt mollmento zum pauschalen Schadensersatz, wobei die Höhe des Schadensersatzanspruches 100% der vereinbarten Vergütung beträgt. Das Recht, einen höheren Schaden nachzuweisen, bleibt unberührt.

11.8 Eine Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der vom AG beauftragten Leistungen, vor allem in Bezug auf urheber-, marken-, kennzeichen- und wettbewerbsrechtliche Verletzungen, sowie die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Kennzeichen und Marken, ist von mollmento, sofern nicht eine gesonderte Abrede hierzu getroffen wird, nicht geschuldet.

11.9 Der AG versichert, die für die Erstellung des Leistungsgegenstandes erforderlichen Nutzungsrechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Materialien zu besitzen und dass durch den Vertrag Urheber- und Nutzungsrechte Dritter nicht verletzt werden. Er versichert ferner, dass die im Rahmen dieses Vertrages auf die mollmento zu übertragenden Rechte

nicht auf Dritte übertragen oder mit Rechten Dritter belastet sind;
Dritte nicht mit deren Ausübung beauftragt wurden;
bei Vertragsabschluss keine anderweitigen vertraglichen/gesetzlichen Verpflichtungen bestehen, die die von mollmeto zu erbringenden Leistungen behindern könnten.

12. Konkurrenzschutz, Vertragsstrafe

12.1 Die von mollmento. eingesetzten Personen dürfen für die Dauer von 12 Monaten nach Beendigung eines Auftrages weder unmittelbar noch mittelbar für den AG und/oder mit diesem verbundenen Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) tätig werden oder an Dritte vermittelt werden.

12.2 Für jeden Fall des Verstoßes gegen die vorstehende Ziff. 11.1 ist eine pauschale Vertragsstrafe von EUR 1.000,00 vereinbart. Im Falle einer dauerhaften Verletzung des Verbotes wird die Vertragsstrafe für jede angefangene Woche begründet. Eine Dauerverletzung liegt vor, wenn die von mollmento eingesetzte Person mit dem AG und/oder mit diesem verbundenen Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) ein Schuldverhältnis eingeht, das mindestens sieben Kalendertage dauert. Eine Einzelverletzung liegt dagegen vor, wenn das Verbot aus Ziff. 11.1 in sonstiger Weise verletzt wird. Durch jede Einzelverletzung wird die Vertragsstrafe gesondert begründet. Einzelverletzungen im Rahmen einer Dauerverletzung begründen keine zusätzliche Vertragsstrafe. Eine Dauerverletzung schließt jedoch eine weitere Begründung der Vertragsstrafe innerhalb einer Woche durch eine anderweite Dauerverletzung oder anderweite Einzelverletzung nicht aus. Der AG verzichtet insoweit auf die Einwände des Fortsetzungszusammenhangs.

12.3 Falls der AG Kaufmann ist, findet § 348 HGB keine Anwendung.

13. Referenzen

Mollmento ist berechtigt, die Firmennamen des AG, Bilder, sowie Kurzbeschreibungen der Auftragsinhalte in einer Liste zu nennen, die mollmento als Referenzen, insbesondere gegenüber anderen Auftraggebern verwenden kann.

14. Geheimhaltung

14.1 Die Parteien verpflichten sich, während der gesamten Dauer der Zusammenarbeit sowie auch nach Beendigung dieses Vertrages, absolute Vertraulichkeit und Stillschweigen gegenüber Dritten über alle schützenswerten Vorgänge und Daten zu bewahren. Jede Partei wird diese Verpflichtung an die mit den Aufgaben befassten Personen und Erfüllungsgehilfen weitergeben und diese ebenfalls zum Stillschweigen verpflichten.

14.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber der mollmento GmbH, für jeden Fall der Verletzung der vertraglichen Geheimhaltungsverpflichtung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5000,00 EUR unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs zu zahlen. Die mollmento GmbH ist überdies – unabhängig von der Geltendmachung der vorgenannten Vertragsstrafe – berechtigt, den Auftraggeber wegen etwaiger weitergehender Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche vollumfänglich in Anspruch zu nehmen.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Alle personenbezogenen Daten, die mollmento vom AG zur Verfügung gestellt werden, sind gemäß des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gegen missbräuchliche Verwendung zu schützen. Der AG erklärt seine Einwilligung zur Speicherung der Daten, die entsprechend des Vertragszwecks erforderlich sind.

15.2 Erfüllungsort für die Leistungen ist der Sitz von mollmento. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien ist Leipzig, soweit es sich bei dem AG um einen Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen handelt.

15.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN- Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen

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